7 % Pauschalsteuer für Rentner in Griechenland (Art. 5B)

Rentner, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, können alle Einkünfte aus ausländischen Quellen 15 Jahre lang pauschal mit 7 % versteuern (Art. 5B des griechischen Einkommensteuergesetzes). Wir prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, stellen die Unterlagen zusammen, reichen den Antrag ein und übernehmen anschließend Ihre jährlichen Steuererklärungen – auf Deutsch. Dank unserer engen Verbindung zu Deutschland kennen wir auch die deutsche Seite, etwa Rentenbescheide, Ansässigkeitsbescheinigungen und das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Griechenland.

Voraussetzungen

  • Sie verlegen Ihren steuerlichen Wohnsitz als Rentner nach Griechenland,
  • Sie waren in fünf der letzten sechs Jahre nicht in Griechenland steuerlich ansässig und
  • Sie ziehen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat zu, mit dem Griechenland ein Abkommen über die Zusammenarbeit in Steuersachen hat.

Besteuerung

  • Alle Einkünfte aus ausländischen Quellen werden 15 Jahre lang pauschal mit 7 % besteuert.
  • Die Steuer ist in einer Summe bis zum letzten Arbeitstag im Dezember zu zahlen; eine Verrechnung mit anderen Steuerforderungen oder -guthaben ist ausgeschlossen.
  • Einkünfte aus griechischen Quellen werden nach den allgemeinen Regeln besteuert.
  • Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen bleiben unberührt; unter bestimmten Voraussetzungen kann im Ausland einbehaltene Steuer angerechnet werden.
  • Für Schenkungen und Erbschaften gilt die Regelung nicht.
  • Jede Person stellt einen eigenen Antrag; Ehepartner werden nicht mitaufgenommen.

Typische Unterlagen

  • Nachweis der Rentnereigenschaft, z. B. der letzte Rentenbescheid oder eine Bescheinigung des Rententrägers (mit Apostille)
  • Nachweis der bisherigen steuerlichen Ansässigkeit im Ausland, z. B. eine Ansässigkeitsbescheinigung des Finanzamts oder – bei Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen – der vom ausländischen Finanzamt bestätigte Antrag auf Anwendung des Abkommens
  • Unterlagen zum Aufenthalt in Griechenland, z. B. Miet- oder Kaufvertrag, Formular S1 des Rententrägers, Anmeldebescheinigung für EU-Bürger und griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA)

Ob die Eigenschaft als Rentner im Sinne der Regelung vorliegt, sollte vorab geprüft werden – für einzelne Rentenarten, etwa bestimmte Unfallrenten aus privaten Versicherungen, gilt die Regelung nicht.

Formalitäten bei ausländischen Unterlagen

Ausländische Unterlagen müssen in der Regel notariell beglaubigt und mit Apostille versehen sein. Ausnahmen gelten unter anderem für Anträge auf Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens und für Ansässigkeitsbescheinigungen aus Staaten, die dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind. Kopien werden angenommen, wenn ein griechischer Rechtsanwalt oder Notar ihre Übereinstimmung mit dem Original bestätigt.

So unterstützen wir Sie

  1. Prüfung Ihrer Voraussetzungen und der aktuellen Antragsfristen
  2. Unterlagen: Liste der erforderlichen Dokumente und Unterstützung bei Beglaubigungen, Apostillen und Übersetzungen
  3. Antrag bei der griechischen Finanzverwaltung (AADE), einschließlich griechischer Steuernummer
  4. Laufende Betreuung: jährliche Steuererklärungen, Berechnung und fristgerechte Zahlung der Pauschalsteuer

Weitere Themen rund um Ihre Steuern in Griechenland finden Sie unter Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wer kann die 7-%-Pauschalsteuer für Rentner beantragen?

Natürliche Personen, die als Rentner ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, in fünf der letzten sechs Jahre nicht in Griechenland steuerlich ansässig waren und aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat zuziehen, mit dem Griechenland ein Abkommen über die Zusammenarbeit in Steuersachen hat. Ob die eigene Rente als Rente im Sinne der Regelung gilt, sollte vorab geprüft werden.

Können Ehepartner gemeinsam einen Antrag stellen?

Nein. Ehepartner und andere Familienmitglieder werden nicht in den Antrag aufgenommen; jede Person stellt bei Bedarf einen eigenen Antrag.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag wird in dem Jahr gestellt, in dem der steuerliche Wohnsitz nach Griechenland verlegt wird. Die Fristen wurden in den letzten Jahren mehrfach geändert; wir prüfen für Sie die jeweils aktuelle Frist.

Werden auch meine griechischen Einkünfte mit 7 % besteuert?

Nein. Die Pauschalsteuer von 7 % gilt nur für Einkünfte aus ausländischen Quellen. Einkünfte aus Griechenland, etwa Mieteinnahmen aus einer griechischen Wohnung, werden nach den allgemeinen Regeln besteuert.

Zahle ich die 7 % zusätzlich zur Steuer in Deutschland?

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Griechenland bleibt unberührt; unter bestimmten Voraussetzungen kann im Ausland einbehaltene Steuer angerechnet werden. Ob eine Rente in Griechenland oder in Deutschland besteuert wird, hängt von der Art der Rente und dem Abkommen ab – wir prüfen das für Ihre Rente.

Muss ich weiterhin eine griechische Steuererklärung abgeben?

Ja, die griechische Steuererklärung wird jedes Jahr abgegeben. Wir erstellen sie und berechnen die Pauschalsteuer, die bis zum letzten Arbeitstag im Dezember fällig ist.

Was passiert, wenn ich Griechenland vor Ablauf der 15 Jahre verlasse?

Die Regelung endet, wenn Sie in Griechenland nicht mehr steuerlich ansässig sind.