Steuerliche Vertretung und Fiskalvertretung in Griechenland

Wer ohne Sitz oder Wohnsitz in Griechenland dort steuerliche Pflichten hat, benötigt in vielen Fällen einen Vertreter vor Ort. Das griechische Recht unterscheidet zwei Formen, die unterschiedliche Aufgaben und eine unterschiedliche Haftung haben.

Steuerlicher Vertreter nach dem Steuerverfahrensgesetz

Im Ausland steuerlich ansässige Privatpersonen und Unternehmen mit steuerlichen Pflichten in Griechenland – etwa beim Erwerb einer Immobilie, bei Mieteinkünften oder bei der Beschäftigung von Mitarbeitern in Griechenland – können nach Art. 8 des Steuerverfahrensgesetzes (Gesetz 5104/2024) einen steuerlichen Vertreter bestellen.

  • Der Vertreter erfüllt die formalen Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung und erhält die gesamte Korrespondenz.
  • Vertreter kann eine natürliche oder juristische Person mit steuerlichem Sitz in Griechenland sein.
  • Er haftet nicht für die Erfüllung der Steuerpflichten des Vertretenen.
  • Die Bestellung ist freiwillig, wenn Zustellungen der Finanzverwaltung unmittelbar an die angegebenen Kontaktdaten akzeptiert werden. Bestellt ein ausländisches Unternehmen keinen Vertreter, muss sich sein gesetzlicher Vertreter (z. B. der Geschäftsführer) im griechischen Steuerregister registrieren – in der Praxis ist dies für Personen ohne Griechischkenntnisse aufwendig.

Fiskalvertreter für die Umsatzsteuer

Unternehmen, die weder in Griechenland noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind und für ihre Umsätze in Griechenland die Umsatzsteuer selbst schulden, müssen vor dem ersten Umsatz einen Fiskalvertreter bestellen (Art. 41 Abs. 3 lit. d des griechischen Umsatzsteuergesetzes, Gesetz 5144/2024). Schuldet der Kunde die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren, ist dafür kein Vertreter erforderlich. Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten können sich direkt registrieren; wir unterstützen Sie gerne hierbei und übernehmen die Einreichung der erforderlichen Steuererklärungen.

  • Der Fiskalvertreter gibt die Umsatzsteuererklärungen ab und führt die Unterlagen.
  • Er haftet gesamtschuldnerisch für die umsatzsteuerlichen Pflichten des Unternehmens. Wir vereinbaren deshalb von Beginn an klare Abläufe für Belege, Zahlungen und Fristen.

Ablauf

  1. Prüfung, welche Form der Vertretung erforderlich oder sinnvoll ist
  2. Unterlagen: Liste der benötigten Dokumente, Vollmacht mit Apostille, Übersetzungen
  3. Registrierung: griechische Steuernummer (AFM) und gegebenenfalls umsatzsteuerliche Registrierung
  4. Laufende Betreuung: Erklärungen, Korrespondenz mit der Finanzverwaltung, Fristenkontrolle – auf Deutsch

Sie möchten Mitarbeiter in Griechenland ohne griechische Gesellschaft beschäftigen? Siehe Lohnbuchhaltung für ausländische Arbeitgeber.

Häufige Fragen

Benötigt mein Unternehmen einen Fiskalvertreter für die Umsatzsteuer?

Unternehmen, die weder in Griechenland noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, müssen vor ihrem ersten steuerpflichtigen Umsatz in Griechenland einen Fiskalvertreter bestellen, wenn sie die griechische Umsatzsteuer für diesen Umsatz selbst schulden (Art. 41 Abs. 3 lit. d des griechischen Umsatzsteuergesetzes, Gesetz 5144/2024). Schuldet der Kunde in Griechenland die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren – etwa bei den meisten Dienstleistungen an Unternehmen –, ist dafür kein Fiskalvertreter erforderlich. Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Niederlassung in Griechenland können sich direkt registrieren; wir unterstützen Sie gerne hierbei und übernehmen die Einreichung der erforderlichen Steuererklärungen.

Haftet der Vertreter für meine Steuern?

Das hängt von der Art der Vertretung ab. Der Fiskalvertreter für die Umsatzsteuer haftet gesamtschuldnerisch für die umsatzsteuerlichen Pflichten des vertretenen Unternehmens. Der steuerliche Vertreter nach Art. 8 des Steuerverfahrensgesetzes haftet dagegen nicht für die Erfüllung der Steuerpflichten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel eine Vollmacht für den Vertreter – notariell beglaubigt und mit Apostille bzw. konsularischer Beglaubigung – sowie bei Unternehmen Handelsregisterauszug und Gesellschaftsvertrag mit beglaubigter griechischer Übersetzung. Die genaue Liste erhalten Sie von uns.